Satzung (Fassung vom 6. Mai 2011)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach e.V. - figawa - Technisch-wissenschaftliche Vereinigung".
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, Technik und Wissenschaft im Gas- und Wasserfach zu fördern.
- Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Sammlung und Verwertung der technischen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Erfahrungen der Praxis,
- die Mitwirkung bei der technischen Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen und Betriebsmittel für die Erzeugung und Gewinnung, für die Aufbereitung, den Transport, die Verteilung und Verwendung von Gas und Wasser,
- die Mitwirkung bei der technischen Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen und Betriebsmittel für die Reinigung und den Transport von Abwasser und zur Behandlung von Schlämmen,
- die Anregung und Förderung von technischen und technisch-wissenschaftlichen Arbeiten im Gas- und Wasserfach,
- die Zusammenarbeit mit fachverwandten deutschen, europäischen und inernationalen Organisationen sowie die Mitwirkung bei der Aufstellung einschlägiger Normen und Regelwerke.
- Der Verein unterstützt den DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein - bei der Erarbeitung und Verbreitung des DVGW-Regelwerkes und bei der Durchführung des DVGW-Prüf- und Zertifizierwesens.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden, die auf den Gebieten Gas, Wasser und Abwasser tätig sind.
- Die Mitgliedschaft kann ferner erworben werden von rechtsfähigen Vereinen, deren Mitglieder die Bedingungen der Ziffer 1 erfüllen.
- Unternehmen, die einem Mitglied gemäß Ziffer 2 angehören, können die Mitgliedsrechte gemäß Ziffer 1 verliehen werden. Besondere Stimmrechtsvereinbarungen mit Mitgliedern gemäß Ziffer 2 sind möglich.
- Personen und Unternehmen, deren Mitgliedschaft für den Verbandszweck geeignet ist, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Über Annahmeanträge gemäß Ziffer 1 und 4 entscheidet das Präsidium. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
- Über Aufnahmeanträge gemäß Ziffer 2, über den Status der Mitglieder rechtsfähiger Vereine gemäß Ziffer 3 sowie über besondere Stimmrechtsvereinbarungen mit Mitgliedern gemäß Ziffer 3 entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes..
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt,
durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes,
durch Insolvenz
oder
durch Ausschließung.
- Der Austritt kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende jedes Geschäftsjahres mittels eingschriebenen Briefes an das Präsidium erklärt werden. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt und an die noch bestehenden Verbindlichkeiten bis zu deren Erledigung gebunden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es trotz wiederholter Aufforderungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Gesamtvorstandes. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
- Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Austrittes oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand,
- das Präsidium.
Das Präsidium ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
-
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums auf Vorschlag des Gesamtvorstandes,
- Wahl von bis zu zehn Mitgliedern in den Gesamtvorstand (§ 8 Ziffer 1),
- Genehmigung der Jahresrechnungen,
- Entlastung des Präsidiums, des Gesamtvorstandes und der Geschäftsführung,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse und Maßnahmen des Präsidiums und des Gesamtvorstandes,
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Form ihrer Erhebung,
- Entscheidungen gemäß § 4 Ziffer 6,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Präsidialmitglied geleitet.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 4 Ziffer 1 eine Stimme. Im Übrigen gilt bezüglich des Stimmrechts rechtsfähiger Vereine § 4 Ziffer 3 und 6.
- Mitgliederversammlungen finden regelmäßig alle zwei Jahre statt oder zusätzlich auf Antrag von mindestens drei Präsidialmitgliedern oder 3/4 der Stimmen des Gesamtvorstandes oder von mindestens 1/4 der Stimmen der Mitgliederversammlung (nach § 4).
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist,
d. h. wenn die Einladungen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag zur Post gegeben sind. Nur über solche Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen Dringlichkeitsantrag auf sofortige Beratung und Beschlussfassung annimmt.
- Beschlüsse zu Ziffer 1 Buchst. a) - g) werden mit einfacher Mehrheit, zu Ziffer 1 Buchst. h) - j) mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt nach Wahl des Versammlungsleiters schriftlich oder mündlich oder durch Handzeichen. Auf Antrag von 1/10 der anwesenden Mitglieder muss schriftlich abgestimmt werden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Steht ein Antrag auf Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung, so müssen die Einladungen durch Einschreibebrief erfolgen.
§ 8 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den von den Mitgliedern der Fachgruppen gewählten Vorsitzenden sowie bis zu zehn weiteren Mitgliedern, die Fachleute des Gas- und/oder Wasserfachs sein müssen.
Falls der Vorsitzende einer Fachgruppe dem Präsidium angehört, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende der Fachgruppe.
Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf Vorschlag des Präsidiums und einzelner Fachgruppen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Im Gesamtvorstand werden alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins beraten.
- Der Gesamtvorstand ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein vor einer entsprechenden Beschlussfassung des Präsidiums zu hören. Ihm obliegen ferner:
- das Vorschlagsrecht für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums,
- die Festsetzung der Haushaltsvoranschläge auf Vorschlag des Präsidiums,
- die Kontrolle des Präsidiums durch die Entgegennahme dessen regelmäßiger Berichte und die Ausübung des Fragerechts; das Präsidium ist verpflichtet, dem Gesamtvorstand auf Befragen Auskunft über alle den Verein betreffenden Sachverhalte zu geben,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Präsidium,
- Personalangelegenheiten: diese werden im Personalgremium, bestehend aus vier Personen (je zwei Vertreter des Präsidiums und des Gesamtvorstandes) beraten. Das Personalgremium erstellt Beschlussvorlagen für das Präsidium zur Entscheidung über Personalangelegenheiten einschließlich zugehöriger arbeitsrechtlicher Angelegenheiten. Die Mitglieder des Personalgremiums werden in den sie entsendenden Gremien auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal, in der Regel jedoch zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten,
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen oder wenn sechs seiner Mitglieder dies verlangen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Bei Verhinderung von Fachgruppen-Vorsitzenden nehmen die jeweiligen Stellvertreter stimmberechtigt an den Sitzungen teil (§ 11 Ziffer 1 und 5). Über jede
Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- bis zu vier weiteren Präsidialmitgliedern.
- Die Mitlieder des Präsidiums werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Präsident und Vizepräsident müssen jeweils verschiedenen Fachbereichen (§ 11 Ziffer 1) angehören.Die Fachbereiche sollen im Präsidium angemessen vertreten sein.
- Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden Mitglieder des Präsidiums während ihrer Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine entsprechende Anzahl seiner Mitglieder in das Präsidium entsenden.
- Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Präsidialmitglieder gemeinsam vertreten. Schriftliche Erklärungen, die den Verein verpflichten, sind von zwei Präsidialmitgliedern zu unterzeichnen, von denen eines der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident sein muss.
- Dem Präsidium obliegt die Leitung der figawa, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sowie die Kontrolle der Verwaltung des Vereinsvermögens. Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, beruft das Präsidium ein, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert oder zwei Präsidialmitglieder dies beantragen. Die Einladungen sollen schriftlich erfolgen. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen eingeladen und wenigstens vier Mitglieder erschienen sind.
- Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten. Eine Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen, es sei denn, dass mindestens zwei Präsidialmitglieder mündliche Beratung und Abstimmung verlangen.
- Das Präsidium ist berechtigt, den Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Präsidiums zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte und einzelner Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Derartige Vollmachten sind unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Beschlüsse des Präsidiums schriftlich zu erteilen und von zwei Präsidialmitgliedern zu unterzeichnen, von denen eines der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident sein muss.
- Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Jahresrechnung
- Das Präsidium ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Rechnungslegung hat aus einer Bilanz und einem Einnahmen- und Ausgabenbericht zu bestehen. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, die dem Präsidium nicht angehören dürfen, haben den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie haben ferner einen Prüfungsbericht anzufertigen.
§ 11 Fachbereiche und Fachgruppen
- Die Mitglieder werden in den Fachbereichen zu folgenden Fachgruppen zusammengefasst:
Fachbereich GAS
Fachbereich WASSER
Fachbereich ROHRLEITUNGEN
- Auf Antrag des Präsidiums können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Fachgruppen gebildet bzw. aufgelöst werden.
- Ein Mitglied kann mehreren Fachgruppen angehören, falls nach seinem Tätigkeitsbereich die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
- Die Mitglieder jeder Fachgruppe wählen einen Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Die Vorsitzenden vertreten die Fachgruppe im Gesamtvorstand.
- Die Mitglieder jeder Fachgruppe wählen einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Gehört der Vorsitzende dem Präsidium an, so ist der Stellvertreter Mitglied des Gesamtvorstandes.
- Die Zusammenarbeit innerhalb der Fachgruppen wird durch eine für alle Fachgruppen geltende Geschäftsordnung besonders geregelt. Sie wird vom Gesamtvorstand verabschiedet.
§ 12 Arbeitskreise
- Die fachliche Arbeit soll zusätzlich durch Arbeitskreise gefördert werden. Die Arbeitskreise werden von den einzelnen Fachgruppen oder gegebenenfalls von mehreren Fachgruppen (Gemeinschaftsarbeitskreise) gebildet.
- Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen einen Obmann.
- Die Arbeitskreise berichten über ihre Tätigkeit der Fachgruppe und bei Bedarf dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung.
§ 13 Vereinsämter
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Soweit das Präsidium im Benehmen mit dem Gesamtvorstand nichts anderes beschließt, üben die Vertreter der Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeit im Präsidium, im Gesamtvorstand, in den Fachgruppen, in den Arbeitskreisen sowie bei Wahrnehmung der Interessen des Vereins in den Gremien des Fachs ehrenamtlich aus.
§ 14 Beschwerde
- Gegen Beschlüsse und Maßnahmen des Präsidiums sowie gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes steht jedem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich beim Präsidium einzureichen.
- Falls das Präsidium der Beschwerde gegen seinen eigenen Beschluss oder gegen seine eigene Maßnahme nicht selbst abhelfen will, hat es die Beschwerde dem Gesamtvorstand zur Verhandlung und Entscheidung vorzulegen. Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 Geschäftsführung
- Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Verwaltung des Vermögens der figawa wird eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Hauptgeschäftsführers sowie eines oder mehrerer Geschäftsführer eingerichtet.
- Der Hauptgeschäftsführer und der/die Geschäftsführer sind dem Präsidium, dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit verantwortlich und zur Rechenschaft verpflichtet.
- Der Hauptgeschäftsführer und der/die Geschäftsführer werden vom Präsidium im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand bestellt und abberufen.
- Der Hauptgeschäftsführer und der/die Geschäftsführer haben ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Anweisungen des Präsidiums nach einer Geschäftsordnung wahrzunehmen, die vom Präsidium im Benehmen mit dem Gesamtvorstand verabschiedet wird.
§ 16 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 6. Mai 2011.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln am 18. Juli 2011.