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Anforderungen an Planungs- und Anlagenbaufirmen für den Bau von Schwimm- und Badebeckenwasseranlagen
Empfehlung des figawa-Arbeitskreises „Schwimmbeckenwasseraufbereitung“ 07/2004
In der Norm DIN 19643-1 unter Abschnitt 6.1 „Allgemein“ wird gefordert, dass alle baulichen Voraussetzungen einer Schwimmbeckenanlage so beschaffen sein müssen, dass die Funktion der Anlage und die geforderte Wasserbeschaffenheit sichergestellt sind. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften der Länder und Kommunen zu beachten.
Die Phasen der Planung und Konstruktion von Schwimm- und Badebeckenwasseranlagen sind durch eine Vielzahl von Schnittstellen zwischen dem Bauplaner (Architekt), dem Fachplaner (Ingenieurbüro) und der Anlagenbaufirma geprägt. Um die baulichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Funktionsweise der Aufbereitungsanlage zu schaffen, bedarf es einer engen Kooperation zwischen Architekt und Fachplaner (den Partnern). (mj)
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